IZWP

Risikoanalyse

Das Risiko, in eine sozialrechtliche Wirtschaftlichkeitsprüfung zu geraten, besteht für jede Praxis jeden Tag. Vertragszahnärzte sollten somit immer darauf vorbereitet sein, in eine solche Prüfung zu gelangen.

Deshalb ist eine Riskobewertung für jede Praxis unerlässlich, um vorhandene Schwachstellen schon vor einer Prüfung zu erkennen und zu beseitigen. Es ist nicht bekannt, ob eine Prüfung nach den Maß-stäben einer Auffälligkeitsprüfung, einer Zufälligkeitsprüfung oder einer Plausibilitätsprüfung durchgeführt werden wird, ist es erforderlich, die Praxis auf alle drei Prüfungsarten vorzubereiten. Nur mit einer Schwachstellenanalyse im Vorfeld kann man solchen Prüfungen wirksam begegnen.

Besonders für gerade niedergelassene Vertragszahnärzte kann eine  solche Wirtschaftlichkeitsprüfung schon deshalb fatal sein, da Honorarrückführungen als Folge einer solchen Prüfung eigentlich nie während der Finanzierungsplanung einer Bank oder eines Beraters bei der Praxisgründung angesprochen bzw. im Finanzierungskonzept berücksichtigt wurden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Praxisneugründung oder eine Praxisübernahme oder um den Einstieg in eine Praxis handelt. Im Zusammenhang mit Praxisfinanzierungen sind Praxiswertermittlungen oder Standort-analysen eigentlich nicht aussagekräftig, wenn nicht das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung mit eingerechnet werden kann.
Die Einbeziehung und Bewertung dieses Risikos für einen Vertragszahn-arzt müsste bei jeder Finanzierungs- bzw. Investitionsberatung erfolgen. Die Unterlassung einer solchen Analyse eines bekannten Risikos könnte die Haftungsfrage bei der Bank, aber auch bei Praxis-(gründungs)beratern wie z. B. Dentaldepots auslösen, wenn beispielsweise der Finanzierungsplan wegen Vernachlässigung dieses bewertbaren realen Risikos nicht eingehalten werden kann und möglicherweise eine Insolvenz folgt.

Nur das IZWP ist in der Lage, eine individuelle Risikobe-wertung im Rahmen der Praxisfinanzierung für einen Vertrags-zahnarzt zu erstellen hinsichtlich möglicher zukünftigen Wirtschaftlich-keitsprüfungen, und kann zu erwartende Auswirkungen bestimmen.

Nur das IZWP kann aufgrund seiner jahrelangen Spezialisierung - differenziert nach geplanten Neuniederlassungen und schon nieder-gelassenen Vertragszahnärzten - das Risiko, in eine Wirtschaftlichkeits-prüfung zu gelangen, individuell abschätzen und gegebenenfalls minimieren, auch hinsichtlich möglicher wirtschaftlicher und anderer Folgen. Die Schwachstellenanalyse sollte deshalb früh durchgeführt werden.

Praxisinhaber sollten bedenken, dass Honorarrückforderungen immer Einnahmen betreffen, die in den meisten Fällen schon ausgegeben sind. Hierbei eingespartes Geld zählt quasi doppelt, auch hinsichtlich möglicherweise erfolgender Anschlussprüfungen, die vermieden werden könnten.


Vermeidbare Folgen

Neben dem Honorarverlust bei nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit können weitere einschneidende Maßnahmen den Vertragszahnarzt treffen, die die betriebswirtschaftlich erfolgreiche Weiterführung der Praxis beeinträchtigen. Als nachgewiesen gilt eine Unwirtschaftlichkeit dann, wenn ein Beschluss rechtskräftig geworden ist. Hierbei kann dem geprüften Zahnarzt zugemutet werden, sein Recht auch gerichtlich zu verfolgen.(LSG Berlin 11.8.04 - L / KA 56/04) Also können auch bei geringen Honorarrückforderungen, die der jeweilige Zahnarzt aus „verfahrensökonomischen“ Gründen, ohne weitere Rechtsmittel einzulegen, akzeptiert, schwerwiegende Folgen bis hin zum Zulassungsentzug resultieren. (BSG 9.12.05 -  B 6 KA 70/04 B) Es kann somit durchaus sinnvoll sein, auch bei kleineren Honorarrück-forderungen in dem gesamten Verfahrenszug trotzdem den Nachweis wirtschaftlichen Handelns zu suchen.

Da wiederholt gegen Vertragszahnärzte als Folge und sogar während eines Prüfverfahrens staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen eines Betrugsverdachts eingeleitet wurden, bietet das IZWP seine Expertenschaft an, ein Gutachten über die in Frage stehende Abrechnung auf Rechtmäßigkeit der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit der Abrechnungsweise zu erstellen. Die oftmals bei staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren dabei beauftragten Firmen zur Überprüfung der Abrechnung haben selten ausreichende Kenntnisse vertragszahn-ärztlicher Abrechnungspositionen.

Kontaktieren Sie deshalb das IZWP früh.


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